Wiederkehrende Beiträge (WKB) dienen der anteiligen Finanzierung der laufenden Kosten und sind insoweit vergleichbar mit Gebühren. Es handelt sich hier um ein Vorhalteentgelt; die Beitragspflicht entsteht bereits dann, wenn eine Wasser-versorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung vorgehalten wird und das Grundstück durch die Möglichkeit der Nutzung bevorteilt wird. Ob tatsächlich Wasser bezogen bzw. Abwasser eingeleitet wird, ist dabei unerheblich. Durch die Einführung wiederkehrender Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen wurde in Rheinland-Pfalz die verursachungsgerechte Beteiligung von Baulückengrundstücken an den vorgehaltenen Einrichtungen eingeführt. WKB werden für die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Einleitung erhoben.
Maßstab für die Erhebung von WKB ist die Grundstücksfläche und wird dabei nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. Den beitragspflichtigen Grundstücken erwächst durch die mögliche Nutzung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen ein besonderer Vorteil. Das Grundstück muss bebaut oder bebaubar sein. Dies beurteilt sich nicht nach den persönlichen (subjektiven) Vorstellungen des Grundstückseigentümers, der möglicherweise keine Bebauung auf seinem Grundstück wünscht, sondern nach den (objektiven) baurechtlichen Vorgaben, die unter anderem im Baugesetzbuch (BauGB) und der Landesbauordnung (LBauO) festgehalten sind.
Beitragsmaßstab für den WKB Schmutzwasser (§ 13 i.V.m. §§ 3 und 5 ESA)
Für den WKB Schmutzwasser gilt als Beitragsmaßstab die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche ist dabei zu unterscheiden nach Lage des Grundstückes in Bebauungsplangebieten (gesamte Grundstücksfläche), unbeplanten Gebieten im Innenbereich (grds. Fläche bis zu einer Tiefenbegrenzung von 40 m) oder tatsächlich bebauten Grundstücken im Außenbereich (Grundfläche der angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch 0,2).
Vollgeschosszuschlag (§ 13 i.V.m. § 5 Abs. 4 ESA)
Der Vollgeschosszuschlag erfasst das Maß der Grundstücksnutzung noch genauer. Für jedes Vollgeschoss ein Zuschlag von 10 % zu der maßgeblichen Grundstücksfläche hinzugerechnet. In den der Verbandsgemeinde Irrel angehörigen Ortsgemeinden überwiegt die zweigeschossige Bauweise. Höhere Bauten bilden die absolute Ausnahme. Es wird grds. ein Zuschlag von 20 % angewendet, es sei denn das Grundstück ist tatsächlich mit mehr als zwei Vollgeschossen bebaut. In beplanten Gebieten findet die dort festgesetzte Anzahl von Vollgeschossen Anwendung. Für Grundstücke im Außenbereich bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 (ESA).
Erläuterungen zur Gewichtung
Gewichtungszuschlag von 20 % für 1 bzw. 2 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
Gewichtungszuschlag von 30 % für 3 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
Gewichtungszuschlag von 40 % für 4 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
usw.
Beitragsmaßstab für den WKB Niederschlagswasser (§ 13 i.V.m. § 6 ESA)
Beim WKB Niederschlagswasser werden nach einem Maßstab berechnet, der die Nutzungsmöglichkeit des beitragspflichtigen Grundstückes widerspiegelt. Hieraus ergibt sich die gewichtete Grundstücksfläche. Bei Grundstücken in Bebauungsplangebieten und im unbeplanten Innenbereich wird zunächst von derselben Fläche ausgegangen, die für den flächenabhängigen Beitragsanteil im Schmutzwasserbereich ermittelt wurde (sh. vor – ohne Vollgeschosszuschlag). Diese Fläche wird anschließend mit der gewichteten Grundstücksfläche (sog. Abflussfläche) vervielfacht.
Grundflächenzahl (sog. Abflussbeiwert) § 13 i.V.m. § 6 ESA
Die Grundflächenzahl gibt an, welcher Anteil eines Grundstückes von baulichen Anlagen überdeckt werden darf bzw. tat-sächlich überdeckt ist. Eine Grundflächenzahl von 0,4 würde also bei einer Grundstücksfläche von 1.000 m² bedeuten, dass 1.000 m² x 0,4 = 400 m² als gewichtete Grundstücksfläche beitragspflichtig sind.
Bei der Ermittlung der Grundflächenzahl sind ebenso wie bei der Berechnung der Grundstücksfläche drei Bereiche zu unterscheiden: beplante Gebiete (Grundflächenzahl gemäß Bebauungsplan), unbeplante Gebiete im Innenbereich (Grundflächenzahl i.d.R. = 0,4 – Festlegung lt. ESA) oder tatsächlich bebaute und angeschlossene Grundstücke im Außen-bereich (tatsächlich überbaute/befestigte und angeschlossene Fläche als Beitragsfläche). Bei Bebauungsplangebieten und im unbeplanten Innenbereich muss der Wert, der sich bei der Berechnung als gewichtete Grundstücksfläche ergibt, mindestens so hoch sein, wie die tatsächlich vorhandene bebaute und befestigte Fläche.
Beitragsmaßstab für den Wiederkehrenden Beitrag Wasser (WKB) für unbebaute Grundstücke (§ 12 Abs. 2 ESW)
Der WKB Wasser gilt für unbebaute Grundstücke mit der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung.
Er berechnet sich nach der entsprechend der Grundstücksgröße einzubauenden Wasserzählers.
Hierbei ist von folgenden Größen auszugehen:
Grundstücke bis 2.000 m² = Wasserzählergröße bis QN 2,5
Grundstücke über 2.000 bis 4.000 m² = Wasserzählergröße bis QN 6
Grundstücke über 4.000 bis 5.000 m² = Wasserzählergröße bis QN 10
Grundstücke über 5.000 m² = Wasserzählergröße über QN 10
Für den WKB Wasserversorgung gilt als Beitragsmaßstab die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 12
Abs. 4 i.V.m. § 5 ESW). Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche ist dabei zu unterscheiden nach Lage des Grundstückes
in Bebauungsplangebieten (gesamte Grundstücksfläche) und unbeplanten Gebieten im Innenbereich (Fläche bis zu einer
Tiefenbegrenzung von 40 m).
Vollgeschosszuschlag
Der Vollgeschosszuschlag erfasst das Maß der Grundstücksnutzung noch genauer. Für jedes Vollgeschoss wird ein Zu-schlag von 10 % zu der maßgeblichen Grundstücksfläche hinzugerechnet. In den der Verbandsgemeinde Irrel angehöri-gen Ortsgemeinden überwiegt die zweigeschossige Bauweise. Höhere Bauten bilden die absolute Ausnahme. Es wird
grds. ein Zuschlag von 20 % angewendet, es sei denn das Grundstück ist tatsächlich mit mehr als zwei Vollgeschossen
bebaut. In beplanten Gebieten findet die dort festgesetzte Anzahl von Vollgeschossen Anwendung.
Erläuterungen zur Gewichtung
Gewichtungszuschlag von 20 % für 1 bzw. 2 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
Gewichtungszuschlag von 30 % für 3 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
Gewichtungszuschlag von 40 % für 4 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
usw.
Abrechnung der wiederkehrenden Beiträge
Die wiederkehrenden Beiträge werden jährlich für das abgelaufene Jahr mit dem Jahresgebühren- und Beitragsbescheid unter Berücksichtigung der gezahlten Vorausleistungen abgerechnet.
Stand der Information: 2017