1. Januar 2018
Satzung für die Südeifelwerke AöR vom 25.10.2017
Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung für das Land
Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 28 ff. der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBl
1999, S. 373), hat der Verbandsgemeinderat Südeifel in seiner Sitzung
vom 25.10.2017, die nachfolgend wiedergegebene Satzung beschlossen.
Satzung für die Südeifelwerke
Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Südeifel vom 25.10.2017
Inhaltsübersicht:
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital
§ 2 Aufgaben.
§ 3 Kompetenzen
§ 4 Organe
§ 5 Vorstand
§ 6 Verwaltungsrat
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung
§ 9 Verpflichtungserklärungen
§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung
§ 11 Jahresabschluss
§ 12 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Kassenführung
§ 13 Bekanntmachungen
§ 14 Überleitungsvorschriften
§ 15 Auflösung
§ 16 In-Kraft-Treten
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital
(1) Die „Südeifelwerke AöR“ ist eine Einrichtung der
Verbandsgemeinde Südeifel in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt
des öffentlichen Rechts (AöR).
(2) Die AöR führt den Namen „Südeifelwerke AöR““ Sie
tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
Die Kurzbezeichnung lautet SEW-AöR.
(3) Die AöR führt als Dienstsiegel das Wappen des Landes Rheinland-Pfalz mit der umlaufenden Schrift „Südeifelwerke AöR“.
(4) Träger der AöR ist die Verbandsgemeinde Südeifel.
(5) Die AöR hat ihren Sitz in Irrel.
(6) Ihr Stammkapital beträgt 2.600.000 € (in Worten: Zweimillionen-sechshunderttausend Euro).
§ 2
Aufgaben
(1) Die Verbandsgemeinde Südeifel hat der AöR nach § 86 a Abs. 3 GemO folgende Aufgaben übertragen:
1. die Wasserversorgung (Stammkapitalanteil 750.000,00
€), die ihr gemäß § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) als
Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung einschließlich der Vorhaltung von
Löschwasser für den Brandschutz obliegt auf dem Gebiet der ehemaligen
Verbandsgemeinde Irrel mit den Ortsgemeinden Alsdorf, Bollendorf,
Echternacherbrück, Ernzen, Ferschweiler, Irrel, Kaschenbach, Menningen,
Minden, Niederweis, Peffingen, Prümzurlay, Schank-weiler und Wallendorf.
2. die Abwasserbeseitigung (Stammkapitalanteil
1.850.000 €), die ihr gemäß § 52 LWG in Verbindung mit § 18 a
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung
obliegt auf dem Gebiet der gesamten Verbandsgemeinde Südeifel mit allen
65 verbandsangehörigen Ortsgemeinden und der Stadt Neuerburg. Die AöR
hat das auf dem Gebiet der Gemeinde anfallende Abwasser (Schmutz- und
Niederschlagswasser) abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das
Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus
zugelassenen Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vorzunehmen.
3. Die Betriebsführung des Hallenbades Irrel und alle
damit verbundenen Aufgaben, als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge
aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs des
gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz.
Die Verbandsgemeinde Südeifel verpflichtet sich, der
AöR die Aufwendungen, die durch die Betriebsführung für das Hallenbad
Irrel entstehen, soweit sie nicht durch Einnahmen jeglicher Art
abgedeckt sind, zu erstatten.
(2) Der Verbandsgemeinderat kann der AöR unter Abänderung dieser Satzung nach § 86 a Abs. 3 GemO weitere Aufgaben übertragen.
(3) Die AöR ist berechtigt, Maßnahmen die über die
wasser-wirtschaftlichen Aufgaben in Abs. 1 hinausgehen zu treffen,
solange diese Hilfs- und Nebengeschäfte in einem engen räumlichen und
sachlichen Zusammenhang stehen und ihre Aufgabe fördern.
(4) Die AöR darf sich - im Rahmen ihrer Aufgaben und
der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und sich an
ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder
erwerben.
(5) Die AöR wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr
übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften mit anderen
Kommunen bzw. Aufgabenträgern mit gleicher Zielsetzung
zusammen-zuarbeiten.
§ 3
Kompetenzen
(1) Die AöR ist nach § 86 a Abs. 3 GemO berechtigt,
Satzungen für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 übertragenen
Aufgabenbereiche zu erlassen. Die Gemeinde überträgt insoweit das ihr
gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Rheinland-Pfalz (KAG)
zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit
den wahrzunehmenden Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 zu erheben, wie auch das
Recht, die in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide gemäß den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Rheinland-Pfalz (LVwVG) zu vollstrecken.
(2) Die AöR ist nach § 86 a Abs. 3 GemO berechtigt,
alle notwendigen Tätigkeiten für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 übertragenen
Aufgabenbereiche auszuführen.
(3) Der AöR wird die Dienstherrenfähigkeit nach § 86b
Abs. 4 Satz 1 GemO verliehen. Sie kann demgemäß Beamte ernennen,
versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit und solange die AöR
hoheitsrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Dies gilt sinngemäß, allerdings
ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für sämtliche tariflich
Beschäftigten. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes für das
Land Rheinland-Pfalz (LGG) gelten entsprechend.
(4) Leistungsbeziehungen zwischen der Verbandsgemeinde und der AöR werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.
(5) Die AöR ist berechtigt, zur Erfüllung ihres
Anstaltszwecks die öffentlichen Straßen und Plätze zu nutzen. § 45 Abs. 2
Landesstraßengesetz bleibt unberührt.
(6) Die Übertragung oder Veräußerung eines
Aufgabenbereiches oder Teilen davon bedarf der vorherigen Zustimmung des
Verbandsgemeinderats.
§ 4
Organe
(1) Organe der AöR sind:
a) der Vorstand (§ 5),
b) der Verwaltungsrat (§§ 6 bis 8).
(2) Die Mitglieder aller Organe der AöR sind zur
Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten, sowie über
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der AöR verpflichtet. Die Pflicht
besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der AöR fort.
Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde.
(3) Die Befangenheitsvorschriften des § 22 GemO und der
§§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten
ent-sprechend.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der AöR in eigener
Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der
Beschlüsse des Verwaltungsrates.
(2) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Die
Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Der Verwaltungsrat
bestimmt 1 Mitglied zum Sprecher des Vorstandes
(3) Der Vorstand vertritt die AöR gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(5) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrates auf Bedienstete der AöR übertragen.
(6) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstand vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen.
(7) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle
wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung
in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat dem Verwaltungsrat
einmal jährlich zum 30.09. Zwischenberichte über die Abwicklung des
Erfolgs- und Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat
der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung
des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder
Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu
erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Verbandsgemeinde haben
können, ist neben dem Verwaltungsrat auch die Verbandsgemeinde
unverzüglich zu unterrichten.
(8) Der Vorstand ist zuständig für sämtliche
beamtenrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den
Arbeitnehmern, einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom
Verwaltungsrat genehmigten Wirtschafts- und Stellenplanes.
(9) Dem Vorstand obliegen die nachstehend im Einzelnen aufgeführten Geschäftsführungsaufgaben:
a) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
einschließlich der Anlagen gemäß § 33 der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 - GVBl. S. 373
(EigAnVO), des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,
b) die Erwirtschaftung der im Erfolgsplan
veranschlagten Auf-wendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung
des Leistungsaustausches,
c) der Einsatz des Personals,
d) die Anordnung von Instandsetzungs- und
Unterhaltungsarbeiten der laufenden Verwaltung, auch soweit sie
überplanmäßig sind, sowie die Beschaffung der dafür erforderlichen
Materialien,
e) der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 10.000,00 € nicht übersteigt,
f) die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 €;
bei Forderungen von mehr als 10.000,00 € erfolgt die Stundung im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister,
g) den Erlass und der Niederschlagung von Forderungen bis zu 1.000,00 €.
§ 6
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und
weiteren 14 stimmberechtigten Mitgliedern. Davon sollen mindestens die
Hälfte Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein. Für die Mitglieder
sollen Stellvertreter bestellt werden.
(2) Dem Verwaltungsrat gehört auch die
Mitarbeitervertretung an (§ 86b Abs. 3 S. 1). Die Mitarbeitervertretung
stellt 1 Verwaltungsratsmitglied, welches von den Mitarbeitern der
Anstalt in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt wird. Sie nimmt an
den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(3) Der Vorsitz im Verwaltungsrat bestimmt sich nach § 86b Abs. 3
Sätze 3 bis 5 GemO.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates
entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane (Dauer von fünf
Jahren). Für die Wahl gelten die Bestimmungen der §§ 40, 44 Abs. 1
Sätze 2 und 3, sowie § 45 GemO sinngemäß. Die erneute Wahl von
Mitgliedern ist zulässig.
(5) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des
Verwaltungsrates endet grundsätzlich mit der Wahlperiode des Rates oder
dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat des Gewährträgers. Der Rat des
Gewährträgers kann einzelne stimmberechtigte Mitglieder des
Verwaltungsrates unter Benennung eines Nachfolgers abberufen. Die
Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der
neuen Mitglieder weiter aus.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Aufwandsentschädigung
für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach den für
Ausschussmitglieder der jeweils geltenden Bestimmungen des entsendenden
Gewährträgers bemisst.
§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung
des Vorstandes. Er beschließt über die grundlegenden Angelegenheiten der
AöR, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der
Verwaltungsrat entscheidet auch über die Abberufung der Vorstände und
deren Dienstverhältnisse.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
a) den Erlass von Satzungen im Rahmen der durch diese
Satzung übertragenen Aufgabenbereiche nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1
dieser Satzung,
b) die Festsetzung der Abgaben und Entgelte,
c) die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan nebst Anlagen,
d) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
e) die Ergebnisverwendung,
f) die Bestellung des Abschlussprüfers,
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat,
i) die langfristigen Planungen.
(3) Entscheidungen über die Bestellung des Vorstands
sowie sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der
AöR an anderen Unternehmen und die Ergebnisverwendung bedürfen der
Zustimmung des Verbandsgemeinderats.
(4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates bei:
a) der Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln
für Lieferungen und Leistungen, soweit bei einer öffentlich-rechtlichen
Regelung des Benutzungsverhältnisses, die Bedingungen und Regelungen
nicht in Satzungen festgelegt werden,
b) der Zustimmung zu Rechtsgeschäften aller Art, soweit sie nicht unter § 5 Abs. 9e) fallen,
c) dem Abschluss von Verträgen der laufenden
Verwaltung außerhalb der Wirtschaftsplanansätze, sofern im Einzelfall
eine Wertgrenze von 10.000,00 € überschritten wird,
d) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von
Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine
Wertgrenze von 10.000,00 € überschritten wird,
e) erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs.
7 dieser Satzung und Mehrausgaben i.S.d. § 33 i.V.m. § 17 Abs. 5
EigAnVO, sofern letztere im Einzelfall einen Betrag von 10.000,00 €
überschreiten,
f) der Erteilung von Versorgungszusagen in personellen Angelegenheiten; tarifliche Regelungen bleiben hiervon unberührt,
g) Personalentscheidungen entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO,
h) der Führung von Rechtsstreitigkeiten sowie den
Abschluss von Vergleichen über Ansprüche, soweit sie nicht zum Geschäft
der laufenden Verwaltung gehören,
i) dem Verzicht auf Ansprüche aller Art, soweit sie nicht unter § 5 Abs. 9 e) fallen.
(5) Bei der Durchführung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1
Nr. 3 der Satzung bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des
Verbandsgemeinderates, sofern die damit verbundenen Aufwendungen/
Auszahlungen im Einzelfall eine Wertgrenze von 10.000,00 € übersteigen,
bzw. sofern außer- oder überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen den
Betrag von 10.000,00 € im laufenden Haushaltsjahr für erforderliche
Leistungen übersteigen.
(6) In dringlichen Angelegenheiten des Absatzes 4,
trifft - falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden
kann und sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können - der
Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die
notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den
Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
(7) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die AöR gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.
(8) Dem Verbandsgemeinderat sind die Wirtschaftspläne
(insbesondere Informationen zu Entgelten und Stellenplan), die
Lageberichte zum 30. September sowie die Bilanzen zur Verfügung zu
stellen. Dem Verbandsgemeinderat ist darüber hinaus auf Verlangen über
alle Angelegenheiten der AöR Auskunft zu erteilen. Bei Entscheidungen
der Organe der AöR von grundsätzlicher Bedeutung ist die Zustimmung des
Verbandsgemeinderates erforderlich.
§ 8
Einberufung und Beschlussfassung
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder
elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen.
Die Einladung muss Tageszeit, Ort und die Tagesordnung angeben und den
Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am 6. Tag vor der Sitzung
zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. Im
Übrigen finden die Bestimmungen der GemO
entsprechende Anwendung.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jedoch
mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Er muss außerdem einberufen
werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des
Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Satzungen sowie allgemein
geltende Abgaben und Entgelte werden in öffentlichen Sitzungen beraten
und beschlossen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der GemO
entsprechende Anwendung.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch
Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der
stimm-berechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend ist.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten
Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht,
können nach Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder
einfachen Angelegenheiten auch durch Einholung der Erklärungen in
schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax
gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber
ein Protokoll zu fassen. Die ordentliche Beschlussfassung ist in der
darauf folgenden Sitzung nachzuholen.
(7) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden
grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die vom
Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungs-rates zu
unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsrats-mitglied erhält eine
Abschrift der Niederschrift.
(8) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des
Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen
Beschlüsse fasst.
(9) Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates sind
berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Zuhörer
teilzunehmen. § 46 Abs. 4 Satz 2 GemO gilt sinngemäß.
§ 9
Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der
Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Südeifelwerke
AöR,“, durch den jeweiligen Vertretungsberechtigten.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines
Vertretungszusatzes, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im
Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder
im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung
„Verwaltungsrat der Südeifelwerke AöR“, abgegeben.
§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen,
Vermögensverwaltung und Prüfung
(1) Die AöR ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam
und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86b Abs. 5
GemO, § 89 GemO, sowie die entsprechenden Vorschriften der EigAnVO.
(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.
(3) Die Verbandsgemeinde Südeifel hat jederzeit das
Recht, eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen bzw. Dritte
damit zu beauftragen.
§ 11
Jahresabschluss
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den
Lagebericht und die Erfolgsübersicht gemäß den Vorschriften der EigAnVO
nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der
Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des
Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die
Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der
Verbandsgemeinde Südeifel zuzuleiten.
(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der
EigAnVO; die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Bei
der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
(HGrG) entsprechend zu beachten.
§ 12
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Kassenführung
(1) Das Wirtschaftsjahr der AöR ist das Kalenderjahr.
Soweit die AöR im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das
Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der EigAnVO vor
Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der
Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu
legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan, sowie
die Stellenübersicht.
(3) Für die AöR ist seit dem 01.01.2012 eine
eigenständige Sonderkasse eingerichtet, deren Rechte und Pflichten in
einer gesonderten Dienstanweisung geregelt werden.
§ 13
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der AöR erfolgen in den amtlichen
Bekanntmachungsorganen der Verbandsgemeinde. Dort sind auch die
Feststellungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich
bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der
Bestätigungsvermerk sind an sieben Werktagen öffentlich auszulegen. In
der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 14
Überleitungsvorschriften
(1) Die AöR nimmt seit dem 01.07.2014 auch im
Verhältnis zu der Verbandsgemeinde Südeifel (als Rechtsnachfolgerin der
Verbandsgemeinde Irrel) die ihr nach § 2 dieser Satzung über-tragenen
Aufgaben als eigene Aufgaben wahr.
(2) Zum 01.01.2018 erfolgt eine Eingliederung des
Eigenbetriebs „Verbandsgemeindewerke Südeifel“ (in der Rechtsnachfolge
des Eigenbetriebes „Verbandsgemeindewerke Neuerburg) in die bestehende
AöR.
(3) Die Einzelheiten des Übergangs der Beschäftigten auf die AöR werden in einem Personalüberleitungsvertrag gesondert geregelt.
(4) Die AöR tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in
alle Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinde Südeifel ein, die im
Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. Auf die AöR ist das
gesamte zur Aufgabenerfüllung notwendige Anlage- und Betriebsvermögen -
einschließlich aller Grundstücke - auf der Grundlage des
Jahresabschlusses des Eigenbetriebes Verbandsgemeindewerke Irrel zum
31.12.2010 übergegangen; entsprechendes gilt für das Anlage- und
Betriebsvermögen des Eigenbetriebes „Verbandsgemeindewerke Südeifel“ zum
31.12.2017.
§ 15
Auflösung
Der Gewährträger (Verbandsgemeinde Südeifel)
entscheidet über die Auflösung der AöR. Im Fall ihrer Auflösung fällt
das Vermögen der AöR an die Verbandsgemeinde Südeifel zurück, sofern die
jeweiligen Räte nicht etwas anderes beschließen.
§ 16
In-Kraft-Treten
Die AöR ist am 01.01.2011 entstanden. Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Südeifelwerke
Irrel - Anstalt des öffentlichen Rechts - der Verbandsgemeinde Südeifel
vom 24.07.2014 außer Kraft.
Neuerburg, den 30.11.2017
Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel
Gez. Moritz Petry, Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf
die Rechtsfolgen dieser Bestimmung, hingewiesen, wonach Satzungen, die
unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften dieses Gesetzes
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang
an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung
der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend
gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.