Abwasserbeseitigung
Nach § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz haben die Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird, sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in zugelassene Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung zu einer ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung.
Die schadlose Beseitigung der Abwässer ist eine besonders wichtige, aber auch mit besonders hohem Finanzaufwand verbundene Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung auf dem Gebiet des Schutzes und Verbesserung der menschlichen Umwelt. Auch ist für den Bereich Fremdenverkehr, die Haupterwerbsquelle im Bereich der Südeifelwerke (Gebiet der Verbandsgemeinde Südeifel), eine gute Infrastruktur von großer Bedeutung.
Die Südeifelwerke müssen die Beseitigung und Reinigung der Abwässer entsprechend den gesetzlichen Regelungen und Vorschriften durchführen. Grundlagen hierfür sind das Wasserhaushaltsgesetz, das Landeswassergesetz, das Abwasserabgabengesetz, die Eigenüberwachungsverordnung des Landes sowie die ATV-Regelwerke und DIN-Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften.
Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben werden die Kläranlagen im Bereich der Verbandsgemeinde Südeifel betrieben. Überschreitungen der gesetzlichen Vorgaben sowie der Auflagen der Einleitungsgenehmigungen wurden in den letzten Jahren keine von den Aufsichtsbehörden (obere und untere Wasserbehörde) festgestellt.